11.2. Beweiswürdigung bezüglich «Hick» Aufgrund des teilweise unbestrittenen Vorfalls zwischen dem Beschuldigten und C.________ vom 27. Mai 2014 rückte die Kantonspolizei Bern, unter anderen E.________ und F.________, aus. Dem gleichentags verfassten Anzeigerapport lassen sich die wörtlichen Aussagen von C.________, die er später auf der Polizeiwache gemacht hat, sowie die sinngemässen Aussagen des Beschuldigten entnehmen (vgl. Aussagen E.________, pag. 100 Z. 43 ff. und 101 Z. 1 ff.). Die ersten Aussagen, die C.________ vor Ort gemacht hat, sind demgegenüber nicht protokolliert.