Eine Verdachtssondierung liegt nach Ansicht der Kammer bei der vorliegenden Konstellation nicht mehr vor, da sich der Verdacht ja bereits gegen den Beschuldigten richtete. Es lag daher wohl kein informelles Gespräch mehr vor, sondern bereits eine Einvernahme, was dazu hätte führen müssen, dass der Beschuldigte über seine Rechte und Pflichten hätte belehrt werden müssen. Die Frage, ob der Polizeirapport verwertbar ist, kann aber letztlich offen gelassen werden, weil der Beschuldigte ohnehin freizusprechen ist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. 11.2. Beweiswürdigung bezüglich