Im polizeilichen Ermittlungsverfahren gelten die strafprozessualen Einvernahmeregeln. Es stellt sich jedoch die Frage, ob noch von «informellen Gesprächen» ausgegangen werden kann, wenn sich die ausgerückten Polizeibeamten sowohl vom Beschuldigten, wie auch von C.________ den Sachverhalt schildern liessen. Es bestand bereits ein Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten aufgrund der telefonischen Angaben von C.________. Eine Verdachtssondierung liegt nach Ansicht der Kammer bei der vorliegenden Konstellation nicht mehr vor, da sich der Verdacht ja bereits gegen den Beschuldigten richtete.