C.________ rief kurz nach dem Vorfall mit dem Beschuldigten die Polizei an und stellte gleichentags Strafantrag. Er wollte, dass die Polizei ermittelte und den Sachverhalt abklärte. Mit dem Erscheinen der Polizeibeamten am H.________ (Ort) wurde die Ermittlungstätigkeit aufgenommen, von Vorermittlungen kann keine Rede sein. Im polizeilichen Ermittlungsverfahren gelten die strafprozessualen Einvernahmeregeln.