Um die Rechte der einvernommenen Personen nicht zu unterlaufen, sind informelle Erstgespräche, egal von welcher Behörde, möglichst zu vermeiden und die allgemeinen Vorschriften über die Durchführung der Einvernahme im Zweifel zu beachten. Da bei bloss informellen Befragungen die Verfahrensrechte der betroffenen Personen nicht ausreichend geschützt werden (oftmals fehlende Information, Rechtsbelehrung, Teilnahmerechte), dürfen solche formlosen Äusserungen zumindest dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte nachfolgend anlässlich der förmlichen Einvernahme z.B. die Aussage verweigert oder widersprechende Aussagen tätigt».