142 – 146 StPO weiter aus: «Im Einzelfall kann der Übergang von einer etwas tiefgründigeren ersten informellen Befragung hin zur formalisierten echten Einvernahme fliessend verlaufen. Zu Recht wird dabei postuliert, dass es zur Abgrenzung von förmlicher Einvernahme und informellem Erstgespräch weniger auf die Frage ankommen kann, ob ein förmliches Protokoll geführt wird oder nicht, sondern materielle Gesichtspunkte