215 StPO) oder wenn sich die Polizei im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, z.B. bei Verkehrsunfällen, durch erste Fragen ein Bild von der Situation macht. Solche informelle Befragungen sind in der Regel nicht wörtlich zu protokollieren, sondern allenfalls im Polizeirapport zu erwähnen (vgl. HÄRING, a.a.O., N. 9c zu Vor Art. 142 – 146 StPO). HÄRING, a.a.O., führt in N. 9d zu Vor Art. 142 – 146 StPO weiter aus: «Im Einzelfall kann der Übergang von einer etwas tiefgründigeren ersten informellen Befragung hin zur formalisierten echten Einvernahme fliessend verlaufen.