306 f. StPO gelten. Dies auf jeden Fall dort, wo die Polizei entweder in originärer Kompetenz oder aufgrund einer Delegation der Staatsanwaltschaft «echte» förmliche Einvernahmen durchführt, welche in die Untersuchungsakten überführt werden und als Beweismittel dienen sollen. Keine Geltung haben die allgemeinen Einvernahmeregeln hingegen bei einer blossen polizeilichen Anhaltung mit kurzer Befragung (Art. 215 StPO) oder wenn sich die Polizei im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, z.B. bei Verkehrsunfällen, durch erste Fragen ein Bild von der Situation macht.