Ein Teilnahmerecht nach Art. 147 StPO besteht aufgrund des Gesetzeswortlauts bei originären Polizeieinvernahmen hingegen noch nicht (HÄRING, a.a.O., N. 11 zu Art. 142 StPO). Fraglich ist, ob und in welchem Umfang die allgemeinen Einvernahmeregeln auch bereits vor einer förmlichen Eröffnung einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft gelten. Die allgemeinen Einvernahmebestimmungen sollten – nach Ansicht von HÄRING – grundsätzlich auch im polizeilichen Ermittlungsverfahren nach Art. 306 f. StPO gelten.