lässlich der förmlichen Einvernahme die Aussage verweigert oder widersprechende Aussagen tätigt (vgl. HÄRING, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER (Hrsg.), Basler Kommentar, a.a.O., N. 6 zu Art. 142 StPO). Handelt es sich nicht um bloss informelle Befragungen, so hat sich die Polizei bei sämtlichen «förmlichen» Einvernahmen an die allgemeinen Einvernahmeregeln zu halten. Dabei hat die Polizei die einvernehmende Person über ihre Rechte und Pflichten zu belehren und ein Protokoll zu führen (Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO). Die beschuldigte Person hat das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann (Art. 159 Abs. 1 StPO). Ein Teilnahmerecht nach Art.