Deshalb sollte sich die Polizei auf die ersten Ermittlungen beschränken und alsdann, möglichst schnell, die erhobenen Beweise und insbesondere die allenfalls erstellten Einvernahmeprotokolle mit einem zusammenfassenden Rapport der Untersuchungsbehörde weiterleiten, sodass diese den Fall möglichst bald in eigener Verantwortung übernehmen kann. Da bei bloss informellen polizeilichen Befragungen die Verfahrensrechte der betroffenen Personen nicht ausreichend geschützt werden (oftmals fehlende Information, Rechtsbelehrung, Teilnahmerechte), dürfen solche formlose Äusserungen zumindest dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte nachfolgend an-