8 in Frage kommt. Solche informelle Befragungen sind in der Regel nicht wörtlich zu protokollieren, sondern allenfalls im Polizeirapport zu erwähnen (vgl. Art. 307 Abs. 3 StPO), und es kann auf die Präliminarien nach Art. 143 Abs. 1 StPO (Befragung über Personalien, Information über das Strafverfahren und die Eigenschaft, in welche die Person einvernommen wird sowie umfassende Belehrung über Rechte und Pflichten) verzichtet werden. Zwischen solchen informellen Befragungen und den förmlichen Einvernahmen besteht eine gewisse Grauzone.