306 StPO). Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um sie kurz zu befragen oder abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat (Art. 215 Abs.1 lit. b und c StPO). Bei polizeilichen Anhaltungen und im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens hat die Polizei das Recht, geschädigte und tatverdächtige Personen zu ermitteln und zu befragen (vgl. Art. 215 und 306 Abs. 1 lit. b StPO). Insoweit besteht eine originäre Einvernahmekompetenz der Polizei. In diesem Rahmen sind auch informelle Gespräche zur Klärung eines allenfalls deliktsrelevanten Sachverhalts möglich.