Die Polizei hat eine Entgegennahme-, Ermitt- lungs- und Weiterleitungspflicht bei Strafanzeigen und -anträgen (Art. 7, 301– 304, 307 Abs. 2 StPO). Die Anzeigeerstattung führt automatisch zur Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens, ausser es ergebe sich bereits aus der Anzeige, dass offensichtlich keine Straftat vorliegt. Geht aus der Anzeige ein Straftatverdacht nicht ausreichend klar hervor, sind in analoger Anwendung von Art. 309 Abs. 2 StPO entsprechende erste Ermittlungen durchzuführen (vgl. RHYNER, a.a.O., N. 24 zu Art. 306 StPO).