Charakteristisch für die Anzeige ist, dass sie eine Aufforderung an die Polizei beinhaltet, als Strafverfolgungsorgan tätig zu werden. Darin unterscheidet sich der Anzeigeerstatter vom blossen Hinweisgeber oder Meldungserstatter, der kein solches Interesse an der weiteren Behandlung seiner Mitteilung hat (wie beispielsweise der Passant, welcher einen Verkehrsunfall meldet). Die Frage ist u.a. für die Rapportierungsund Dokumentationspflicht relevant. Die Polizei hat eine Entgegennahme-, Ermitt- lungs- und Weiterleitungspflicht bei Strafanzeigen und -anträgen (Art. 7, 301– 304, 307 Abs. 2 StPO).