306 StPO). Ein Grossteil der Ermittlungsverfahren geht auf Strafanzeigen zurück, d.h. eine mündliche oder schriftliche Mitteilung einer Person oder Behörde bei der Polizei oder seltener der Staatsanwaltschaft, dass ihrer Meinung nach eine Straftat begangen wurde (Art. 15 Abs. 2, Art. 301 Abs. 1, Art. 306 Abs. 1 StPO). Charakteristisch für die Anzeige ist, dass sie eine Aufforderung an die Polizei beinhaltet, als Strafverfolgungsorgan tätig zu werden.