Unterhalb der Schwelle des strafprozessualen Tatverdachtes sind hingegen polizeiliche Vorermittlungen möglich. Nicht geregelt ist die Frage, ob polizeilich festgestellte tatverdachtsbegründende Umstände unmittelbar beweisverwertbar sein müssen, damit ein Ermittlungsverfahren eröffnet werden kann, wovon nicht auszugehen ist, da grundsätzlich jede polizeiliche Erkenntnis über Straftaten, unabhängig von der Quelle, dem strafprozessualen Verfolgungszwang untersteht (Art. 7 Abs. 1 und 302 Abs. 1 StPO, vgl. RHYNER, a.a.O., N. 23 zu Art. 306 StPO).