7 festgelegt (wie Durchführen einer Einvernahme, Erstellen eines Anzeigerapportes, Eröffnen eines Aktendossiers). Die polizeiliche Handlung kann überwiegend tatsächlicher Natur sein (wie beispielsweise eine Befragung, eine Datenbankabfrage, die Entgegennahme einer mündlichen Strafanzeige, die Aufnahme eines Unfallgeschehens) oder in der Vornahme einer strafprozessualen Zwangsmassnahme liegen (z.B. Anhaltung und Personenkontrolle, vorläufige Festnahme, Sicherstellung, vgl. RHYNER, a.a.O., N. 22 zu Art. 306 StPO).