306 StPO). Das selbstständige Ermittlungsverfahren beginnt automatisch und formlos mit der faktischen Aufnahme von Ermittlungen (Art. 300 Abs. 1 lit. a StPO), d.h. grundsätzlich mit jeder polizeilichen Handlung, die der Feststellung dient, ob eine Straftat begangen wurde und wer der Täter ist bzw. mit jeder Massnahme, die darauf abzielt, gegen jemanden strafrechtlich vorzugehen. Die Ermittlungen können sich gegen bekannte oder unbekannte Täterschaft richten. Der Gesetzgeber hat keine bestimmten formellen Voraussetzungen für den Beginn des Ermittlungsverfahrens