Die Polizei darf im Ermittlungsverfahren nicht mehr als die Staatsanwaltschaft in der Untersuchung und ist insbesondere an dieselben Prozessmaximen gebunden, es sei denn die StPO enthalte ausdrücklich anderslautende Regelungen (wie Art. 147 StPO für die Parteirechte im selbstständigen Ermittlungsverfahren). Die Gesamtheit dieser Bestimmungen definieren die Kompetenzen und Mittel, mit welchen das Ermittlungsziel zu erreichen ist (vgl. RHYNER, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N. 19a zu Art. 306 StPO).