auch allgemein an die materiellen und formellen Regeln der Art. 1– 327 StPO, soweit das Gesetz für polizeiliche Ermittlungen nicht abweichende Bestimmungen vorsieht. Damit soll ein Unterlaufen der prozessualen Garantien, insbesondere zum Schutz der beschuldigten Person, durch eine übermässige Ausdehnung des Ermittlungsverfahrens zulasten der Untersuchung verhindert werden. Die Polizei darf im Ermittlungsverfahren nicht mehr als die Staatsanwaltschaft in der Untersuchung und ist insbesondere an dieselben Prozessmaximen gebunden, es sei denn die StPO enthalte ausdrücklich anderslautende Regelungen (wie Art.