Sie richtet sich bei ihrer Tätigkeit nach den Vorschriften über die Untersuchung, die Beweismittel und die Zwangsmassnahmen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen der StPO (Art. 306 Abs. 3 StPO). Über den Wortlaut von Art. 306 Abs. 3 StPO hinaus ist die Polizei bei ihrer Ermittlungstätigkeit generell an die StPO gebunden, d.h. neben den ausdrücklich erwähnten Vorschriften über die Untersuchung (Art. 308 – 318 StPO), die Beweismittel (Art. 139 –195 StPO) und die Zwangsmassnahmen (Art. 196 – 298d StPO) auch allgemein an die materiellen und formellen Regeln der Art.