Die Polizei stellt gemäss Art. 306 Abs. 1 StPO im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest. Nach Abs. 2 hat sie namentlich a. Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten; b. geschädigte und tatverdächtige Personen zu ermitteln und zu befragen und c. tatverdächtige Personen nötigenfalls anzuhalten und festzunehmen oder nach ihnen zu fahnden. Sie richtet sich bei ihrer Tätigkeit nach den Vorschriften über die Untersuchung, die Beweismittel und die Zwangsmassnahmen;