Dies wird von der Kammer von Amtes wegen geprüft, nachdem eine mögliche Unverwertbarkeit vom Beschuldigten nicht geltend gemacht wurde. Konkret stellt sich die Frage, ob das «informelle Gespräch», welches die beiden ausgerückten Polizeibeamten mit dem Beschuldigten geführt haben und welches schliesslich im Protokoll durch eine Kurzzusammenfassung Eingang gefunden hat, gerichtsverwertbar ist, nachdem der Beschuldigte nicht über seine Rechte aufgeklärt worden war. Die Polizei stellt gemäss Art.