Zunächst habe er angegeben, es habe sich nicht um ein Würgen gehandelt. Später habe er gesagt, nach dem «Halsgriff» sei ihm schlecht gewesen. Er (der Beschuldigte) habe konstant bestritten, C.________ an den Hals gefasst zu haben, er habe ihm die Hand auf den obersten Bereich der Brust gelegt, um ihn am Weggehen zu hindern. Die Aussagen von C.________ zum Griff an den Hals seien nicht schlüssig und würden er (der Beschuldigte) bestreite sie mit zumindest gleich guten Erklärungen. Wenn die Vorinstanz ihn trotz diesen zweifelhaften Schilderungen schuldig erkläre, verstosse sie zumindest gegen den Zweifelsatz. Die Sachverhaltsdarstellung im Polizeirapport sei falsch. Zudem sei kein Wortpro-