Der Sachverhalt sei im Einzelnen unklar und unbewiesen. Zum Wortlaut der Drohung habe C.________ jedes Mal eine andere Version zu Protokoll gegeben, dafür habe die Vorinstanz Verständnis gezeigt. Es sei aber auffallend, dass sich C.________ zwar nicht mehr an den Wortlaut der Drohung, jedoch ein Jahr nach dem Vorfall plötzlich an viele Details habe erinnern können. Er habe hingegen immer dasselbe ausgesagt. Die Aufforderung, längst fällige Schulden zurück zu bezahlen, stelle keine Drohung dar. Auch was den «Griff an den Hals» angehe, habe C.________ immer unterschiedliche Aussagen gemacht. Zunächst habe er angegeben, es habe sich nicht um ein Würgen gehandelt.