_ nicht bedroht oder ihn zu nötigen versucht. C.________ habe die Drohung jedes Mal anders geschildert («Hick» gegenüber der Polizei, «Gesicht aufschlitzen» gegenüber dem Staatsanwalt und «Backe aufschneiden» anlässlich der Hauptverhandlung). Dass sich C.________ nicht an den Wortlaut erinnern könne, lasse darauf schliessen, dass er gar nie bedroht worden sei. Als er (der Beschuldigte) in Richtung seines Autos davon gelaufen sei, sei ihm C.________ gefolgt. C.________ habe in seinen Einvernahmen widersprüchliche Aussagen gemacht, besonders hinsichtlich des «Würgens» und der angeblichen «Drohung». Der Sachverhalt sei im Einzelnen unklar und unbewiesen.