Erst anlässlich der Hauptverhandlung habe er dann ausgesagt, er habe die Aussage, er habe C.________ einen «Hick» ins Gesicht machen wollen, ironisch gemeint. Aufgrund der Aussagen der beiden Polizeibeamten und der widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte versucht habe, seine spontanen Aussagen gegenüber der Polizei wieder aus der Welt zu schaffen. Bezüglich der Drohung seien die Aussagen des Beschuldigten demnach nicht glaubhaft. Die Vorinstanz erachtete folgenden Sachverhalt als erwiesen: «Nachdem der Beschuldigte C._____