_ sei zuzutrauen, Ironie von klaren Aussagen zu unterscheiden, seine Aussagen seien damit glaubhaft. Auch F.________, ebenfalls Polizeibeamtin, habe ausgesagt, sie habe die Bestätigung des Beschuldigten nicht als ironisch angesehen. Die Aussagen des Beschuldigten seien glaubhaft, wenn er aussage, er habe die Hand auf den obersten Bereich der Brust von C.________ gelegt. Zur Drohung hingegen habe er sich widersprüchlich geäussert: Zunächst habe er bestritten, die Aussage mit dem «Hick» so gemacht zu haben. Erst anlässlich der Hauptverhandlung habe er dann ausgesagt, er habe die Aussage, er habe C.___