Die Aussage sei diesbezüglich nicht widersprüchlich, zumal C.________ den «Hick» als Schlitz oder Schnitt verstanden haben könnte. Hätte C.________ die Drohung erfunden, wäre anzunehmen, er hätte sich den Wortlaut genau eingeprägt. Die Aussagen seien widerspruchsfrei und damit glaubhaft. Der Polizeibeamte E.________ habe ausgeschlossen, dass er die Bestätigung des Beschuldigten, dieser habe C.________ mit einem «Hick» gedroht, falsch verstanden haben könnte. Die Bestätigung des Beschuldigten sei eindeutig gewesen. E.________ sei zuzutrauen, Ironie von klaren Aussagen zu unterscheiden, seine Aussagen seien damit glaubhaft.