Er habe ihn weder am Hals gepackt, noch angerempelt oder versucht, ihm die Faust in den Bauch zu stossen. C.________ habe keine Akteneinsicht gehabt. Bezüglich der Auswirkungen des «Griffs an den Hals» sei ein Aggravieren (zunächst am Hals gepackt, später den Hals zugedrückt, was zu Übelkeit geführt habe, pag. 133) festzustellen. Es sei nachvollziehbar, dass C.________ das Anfassen als Griff an den Hals beschrieben habe, er habe dem Gericht gezeigt, wo ihn der Beschuldigte angefasst habe, näm-