9. Die Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, es seien keine objektiven Beweismittel vorhanden, weshalb die Aussagen der Beteiligten und der ausgerückten Polizeibeamten zu würdigen seien. Der Polizeirapport sei verwertbar und enthalte Schilderungen der beiden Beteiligten (Wortprotokoll der Aussage C.________ und sinngemäss diejenige des Beschuldigten). Der Beschuldigte bestreite, C.________ gesagt zu haben, dass er ihm das nächste Mal, wenn er ihn sehe, einen «Hick» ins Gesicht machen werde. Er habe ihn weder am Hals gepackt, noch angerempelt oder versucht, ihm die Faust in den Bauch zu stossen.