8. Der Vorwurf Gemäss Strafbefehl vom 7. August 2014 und Verfügung vom 17. Februar 2015 wird dem Beschuldigten als Drohung, eventualiter versuchter Nötigung plus Tätlichkeiten Folgendes vorgeworfen (pag. 14 und 50): «1) A.________ bedrohte den Geschädigten, C.________ während einer Auseinandersetzung damit, dass er ihm das nächste Mal einen «Hick» ins Gesicht machen werde, wenn er, C.________, bis zum nächsten Mal wenn man sich sehe, nicht bezahlt habe, wobei A.________ hierbei die Schulden gegenüber D.________ meinte. 2) Zudem packte A._____