391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verschlechterungsverbot, Verbot der reformatio in peius). Vorliegend verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Erklärung der Anschlussberufung, weshalb die Kammer an das Verbot der reformatio in peius gebunden ist und das Urteil somit nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern darf. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung