(3.) das Widerrufsverfahren betreffend Urteil vom 27. März 2012 und (4.) die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Neu verfügt werden muss über die Löschung der erstellten DNA-Profile und erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verschlechterungsverbot, Verbot der reformatio in peius).