3 anwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 23. Mai 2013 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 40.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde; Angefochten und zu überprüfen sind damit (1.) die Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung und Tätlichkeit zum Nachteil von C.________; (2.) die Strafzumessung; (3.) das Widerrufsverfahren betreffend Urteil vom 27. März 2012 und (4.) die Kosten- und Entschädigungsfolgen.