7. Es wird, aufgrund der beschränkten Berufung des Beschuldigten, festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. August 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, (1.) als A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Tätlichkeit (mehrmaliger Versuch, die Faust in den Bauch zu stossen und dabei massives Anrempeln), angeblich begangen am 27. Mai 2014 in Bern, z.N. von C.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und (2.) als der A.________ mit Urteil der Staats-