renskosten an den Staat (pag. 169 f.). 4. Mit Eingabe vom 10. November 2015 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 175). 5. Mit Verfügung vom 11. November 2015 forderte die Verfahrensleitung der 2. Strafkammer den Beschuldigten auf, innert 10 Tagen mitzuteilen, falls er mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden sein sollte. Er wurde aufgefordert, innert Frist eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (pag. 176 f.).