3. Mit Berufungserklärung vom 22. Oktober 2015 beantragte der Beschuldigte, (1.) er sei freizusprechen vom Vorwurf der versuchten Nötigung sowie vom Vorwurf der Tätlichkeit (Griff an den Hals) z.N. von C.________, angeblich begangen am 27. Mai 2014 in Bern, unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für seine Verteidigungskosten im erst- und oberinstanzlichen Verfahren sowie unter Überbindung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Staat;