2 2. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental- Oberaargau vom 23.05.2013 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 40.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 3. Die Verfahrenskosten für die Widerrufsverfahren von CHF 500.00 werden A.________ auferlegt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 250.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 250.00».