Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 15 319 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Juli 2016 Besetzung Oberrichter Weber (Präsident i.V.), Oberrichter Kiener, Oberrich- ter Aebi Gerichtsschreiberin Werner Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Drohung, evtl. versuchte Nötigung, Tätlichkeiten sowie Widerrufs- verfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 18.08.2015 (PEN 2015 139/140/141) Erwägungen: I. Formelles 1. Mit Urteil vom 18. August 2015 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland was folgt (pag. 121 ff.): «I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Tätlichkeit (mehrmaliger Versuch, die Faust in den Bauch zu stossen und dabei massives Anrempeln), angeblich begangen am 27.05.2014 in Bern, z.N. von C.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird hingegen schuldig erklärt: 1. der versuchten Nötigung, begangen am 27.05.2014 in Bern, z.N. von C.________, 2. der Tätlichkeit (Griff an den Hals), begangen am 27.05.2014 in Bern, z.N. von C.________ und in Anwendung der Art. 22, 34, 46, 47, 106, 126 Abs. 1, 181 StGB und Art. 426 ff. StPO verurteilt: 3. Zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 5‘500.00. 4. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 5. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3‘050.00 und Aus- lagen von CHF 100.00, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘150.00. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 650.00 Gebühr für staatsanwaltschaftliches Einspracheverfahren CHF 300.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 2100.00 Total CHF 3050.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Auslagen der Kanzlei CHF 100.00 Total CHF 100.00 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2‘550.00. III. Widerrufsverfahren 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27.03.2012 für eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 40.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 2 2. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental- Oberaargau vom 23.05.2013 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 40.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 3. Die Verfahrenskosten für die Widerrufsverfahren von CHF 500.00 werden A.________ aufer- legt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 250.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 250.00». 2. Mit Schreiben vom 27. August 2015 meldete der Beschuldigte/Berufungsführer (nachfolgend Beschuldigter) form- und fristgerecht (Art. 399 Abs. 1 der schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) die Berufung an (pag. 156). 3. Mit Berufungserklärung vom 22. Oktober 2015 beantragte der Beschuldigte, (1.) er sei freizusprechen vom Vorwurf der versuchten Nötigung sowie vom Vorwurf der Tätlichkeit (Griff an den Hals) z.N. von C.________, angeblich begangen am 27. Mai 2014 in Bern, unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für seine Verteidigungskosten im erst- und oberinstanzlichen Verfahren sowie unter Überbindung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Staat; (2.) das Widerrufsverfahren betreffend Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27. März 2012 sei einzustellen, unter Auferlegung der diesbezüglichen Verfah- renskosten an den Staat (pag. 169 f.). 4. Mit Eingabe vom 10. November 2015 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 175). 5. Mit Verfügung vom 11. November 2015 forderte die Verfahrensleitung der 2. Straf- kammer den Beschuldigten auf, innert 10 Tagen mitzuteilen, falls er mit der Durch- führung des schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden sein sollte. Er wurde auf- gefordert, innert Frist eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (pag. 176 f.). 6. In seiner Berufungsbegründung vom 22. Dezember 2015 beantragte der Beschul- digte, (1.) das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. August 2015 sei aufzuheben und er sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen; (2.) das Wider- rufsverfahren betreffend Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27. März 2012 sei einzustellen; (3.) die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen; (4.) es sei dem Beschuldigten zu Lasten des Staates eine Entschä- digung in der Höhe der Verteidigungskosten für beide Instanzen auszurichten (pag. 191 ff.). 7. Es wird, aufgrund der beschränkten Berufung des Beschuldigten, festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. August 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, (1.) als A.________ freigesprochen wurde von der An- schuldigung der Tätlichkeit (mehrmaliger Versuch, die Faust in den Bauch zu stos- sen und dabei massives Anrempeln), angeblich begangen am 27. Mai 2014 in Bern, z.N. von C.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Aus- scheidung von Verfahrenskosten und (2.) als der A.________ mit Urteil der Staats- 3 anwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 23. Mai 2013 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 40.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde; Angefochten und zu überprüfen sind damit (1.) die Schuldsprüche wegen versuch- ter Nötigung und Tätlichkeit zum Nachteil von C.________; (2.) die Strafzumes- sung; (3.) das Widerrufsverfahren betreffend Urteil vom 27. März 2012 und (4.) die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Neu verfügt werden muss über die Löschung der erstellten DNA-Profile und erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechts- mittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verschlechterungsverbot, Verbot der reformatio in peius). Vorliegend verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Erklärung der Anschlussberufung, weshalb die Kammer an das Verbot der re- formatio in peius gebunden ist und das Urteil somit nicht zu Ungunsten des Be- schuldigten abändern darf. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Der Vorwurf Gemäss Strafbefehl vom 7. August 2014 und Verfügung vom 17. Februar 2015 wird dem Beschuldigten als Drohung, eventualiter versuchter Nötigung plus Tät- lichkeiten Folgendes vorgeworfen (pag. 14 und 50): «1) A.________ bedrohte den Geschädigten, C.________ während einer Auseinandersetzung damit, dass er ihm das nächste Mal einen «Hick» ins Gesicht machen werde, wenn er, C.________, bis zum nächsten Mal wenn man sich sehe, nicht bezahlt habe, wobei A.________ hierbei die Schulden ge- genüber D.________ meinte. 2) Zudem packte A.________ den Geschädigten am Hals und versuch- te, ihn mehrmals mit der Faust in den Bauch zu stossen, indem er ihn massiv anrempelte». 9. Die Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, es seien keine objektiven Beweismittel vorhanden, weshalb die Aussagen der Beteiligten und der ausgerückten Polizeibe- amten zu würdigen seien. Der Polizeirapport sei verwertbar und enthalte Schilde- rungen der beiden Beteiligten (Wortprotokoll der Aussage C.________ und sinn- gemäss diejenige des Beschuldigten). Der Beschuldigte bestreite, C.________ gesagt zu haben, dass er ihm das nächste Mal, wenn er ihn sehe, einen «Hick» ins Gesicht machen werde. Er habe ihn weder am Hals gepackt, noch angerempelt oder versucht, ihm die Faust in den Bauch zu stossen. C.________ habe keine Akteneinsicht gehabt. Bezüglich der Auswirkungen des «Griffs an den Hals» sei ein Aggravieren (zunächst am Hals gepackt, später den Hals zugedrückt, was zu Übelkeit geführt habe, pag. 133) festzustellen. Es sei nachvollziehbar, dass C.________ das Anfassen als Griff an den Hals beschrieben habe, er habe dem Gericht gezeigt, wo ihn der Beschuldigte angefasst habe, näm- 4 lich im obersten Brustbereich. Dies erzeuge einen unangenehmen Druck in der un- teren Halsgegend. Bezüglich des Anrempelns und der Schläge in den Bauch seien die Aussagen von C.________ nicht glaubhaft. Die Drohung habe C.________ je- weils anders geschildert («Hick ins Gesicht», Gesicht aufschlitzen, Backe auf- schneiden). Es sei naheliegend, dass er sich aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr an den genauen Wortlaut erinnern könne. Die Aussage sei diesbezüglich nicht wi- dersprüchlich, zumal C.________ den «Hick» als Schlitz oder Schnitt verstanden haben könnte. Hätte C.________ die Drohung erfunden, wäre anzunehmen, er hät- te sich den Wortlaut genau eingeprägt. Die Aussagen seien widerspruchsfrei und damit glaubhaft. Der Polizeibeamte E.________ habe ausgeschlossen, dass er die Bestätigung des Beschuldigten, dieser habe C.________ mit einem «Hick» gedroht, falsch verstan- den haben könnte. Die Bestätigung des Beschuldigten sei eindeutig gewesen. E.________ sei zuzutrauen, Ironie von klaren Aussagen zu unterscheiden, seine Aussagen seien damit glaubhaft. Auch F.________, ebenfalls Polizeibeamtin, habe ausgesagt, sie habe die Bestätigung des Beschuldigten nicht als ironisch angese- hen. Die Aussagen des Beschuldigten seien glaubhaft, wenn er aussage, er habe die Hand auf den obersten Bereich der Brust von C.________ gelegt. Zur Drohung hingegen habe er sich widersprüchlich geäussert: Zunächst habe er bestritten, die Aussage mit dem «Hick» so gemacht zu haben. Erst anlässlich der Hauptverhand- lung habe er dann ausgesagt, er habe die Aussage, er habe C.________ einen «Hick» ins Gesicht machen wollen, ironisch gemeint. Aufgrund der Aussagen der beiden Polizeibeamten und der widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte versucht habe, seine spontanen Aussa- gen gegenüber der Polizei wieder aus der Welt zu schaffen. Bezüglich der Drohung seien die Aussagen des Beschuldigten demnach nicht glaubhaft. Die Vorinstanz erachtete folgenden Sachverhalt als erwiesen: «Nachdem der Beschuldigte C.________ zur Bezahlung der Schulden aufgefordert hat, wollte sich dieser von der G.________ (Passage) entfernen. A.________ hinderte ihn aber daran und drohte ihm dann zur Untermauerung der Zahlungsaufforderung mit einem „Hick“ im Gesicht, wenn dieser nicht bezahlt hätte, wenn sie sich das nächste Mal sehen. Bezüglich des Griffs an den Hals stimmen die Aussagen des Beschuldigten mehr oder weniger mit denjenigen des Zeugen C.________ überein. Die Handfläche lag auf dem obersten Bereich der Brust, die Finger berührten dabei aber den untersten Teil des Halses. Ein Drücken auf den obersten Bereich der Brust fühlt sich bei dieser Handstellung wie ein Packen am Hals an und kann dementsprechend so umschrieben werden. Demnach sieht es das Gericht als erwiesen an, dass der Beschuldigte C.________ an den Hals griff bzw. diesen am Hals packte». 10. Die Ausführungen des Beschuldigten Der Beschuldigte macht geltend, C.________ habe von D.________ unter Vor- spiegelung von Rückzahlungswille und –fähigkeit deren gesamtes Erbe erhältlich gemacht. D.________, ihrerseits Bekannte des Beschuldigten, habe diesem die Geschichte vom ausgeliehenen Geld erzählt. Nach einem korrekten Gespräch zwi- 5 schen ihm und C.________ seien sie am 27. Mai 2014 erneut zufällig zusammen getroffen. Er habe C.________ auf seine Schulden angesprochen; weil sich dieser dem Gespräch habe entziehen wollen, habe er ihm seine flache Hand auf den obe- ren Teil der Brust gelegt. Damit habe er ihn am Weglaufen hindern wollen. Er habe wohl klare Worte benutzt, jedoch habe er C.________ nicht bedroht oder ihn zu nötigen versucht. C.________ habe die Drohung jedes Mal anders geschildert («Hick» gegenüber der Polizei, «Gesicht aufschlitzen» gegenüber dem Staatsan- walt und «Backe aufschneiden» anlässlich der Hauptverhandlung). Dass sich C.________ nicht an den Wortlaut erinnern könne, lasse darauf schliessen, dass er gar nie bedroht worden sei. Als er (der Beschuldigte) in Richtung seines Autos da- von gelaufen sei, sei ihm C.________ gefolgt. C.________ habe in seinen Einvernahmen widersprüchliche Aussagen gemacht, besonders hinsichtlich des «Würgens» und der angeblichen «Drohung». Der Sach- verhalt sei im Einzelnen unklar und unbewiesen. Zum Wortlaut der Drohung habe C.________ jedes Mal eine andere Version zu Protokoll gegeben, dafür habe die Vorinstanz Verständnis gezeigt. Es sei aber auf- fallend, dass sich C.________ zwar nicht mehr an den Wortlaut der Drohung, je- doch ein Jahr nach dem Vorfall plötzlich an viele Details habe erinnern können. Er habe hingegen immer dasselbe ausgesagt. Die Aufforderung, längst fällige Schul- den zurück zu bezahlen, stelle keine Drohung dar. Auch was den «Griff an den Hals» angehe, habe C.________ immer unterschiedliche Aussagen gemacht. Zunächst habe er angegeben, es habe sich nicht um ein Würgen gehandelt. Später habe er gesagt, nach dem «Halsgriff» sei ihm schlecht gewesen. Er (der Beschuldigte) habe konstant bestritten, C.________ an den Hals gefasst zu haben, er habe ihm die Hand auf den obersten Bereich der Brust gelegt, um ihn am Weggehen zu hindern. Die Aussagen von C.________ zum Griff an den Hals seien nicht schlüssig und würden er (der Beschuldigte) bestreite sie mit zumindest gleich guten Erklärungen. Wenn die Vorinstanz ihn trotz diesen zweifelhaften Schilderun- gen schuldig erkläre, verstosse sie zumindest gegen den Zweifelsatz. Die Sachverhaltsdarstellung im Polizeirapport sei falsch. Zudem sei kein Wortpro- tokoll seiner Aussagen erstellt worden. Er habe konstant ausgesagt, dass die An- gaben im Polizeirapport nicht stimmen würden, dass die Polizisten ihn falsch ver- standen hätten. Er habe nämlich, auf Frage des Polizisten, ob er C.________ mit einem «Hick» bedroht habe, ironisch wiederholt: «ja, genau, mit einem Hick». Es habe sich um ein Missverständnis gehandelt. Zudem sei die Aussage unter akus- tisch schwierigen Bedingungen entstanden. Er habe nie bestätigt, C.________ be- droht zu haben. Er habe jedoch keine Gelegenheit bekommen, das Missverständ- nis direkt zu klären. 6 11. Die Erwägungen der Kammer 11.1. Verwertbarkeit des Polizeiprotokolls Im Polizeirapport vom 27. Mai 2014 (pag. 1 ff.) wurden die Aussagen des Beschul- digten kurz und sinngemäss zusammengefasst. Es stellt sich die Frage, ob das Po- lizeiprotokoll im Lichte der strafprozessualen Bestimmungen verwertbar ist. Dies wird von der Kammer von Amtes wegen geprüft, nachdem eine mögliche Unver- wertbarkeit vom Beschuldigten nicht geltend gemacht wurde. Konkret stellt sich die Frage, ob das «informelle Gespräch», welches die beiden ausgerückten Polizeibe- amten mit dem Beschuldigten geführt haben und welches schliesslich im Protokoll durch eine Kurzzusammenfassung Eingang gefunden hat, gerichtsverwertbar ist, nachdem der Beschuldigte nicht über seine Rechte aufgeklärt worden war. Die Polizei stellt gemäss Art. 306 Abs. 1 StPO im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Fest- stellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest. Nach Abs. 2 hat sie namentlich a. Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten; b. geschädig- te und tatverdächtige Personen zu ermitteln und zu befragen und c. tatverdächtige Personen nötigenfalls anzuhalten und festzunehmen oder nach ihnen zu fahnden. Sie richtet sich bei ihrer Tätigkeit nach den Vorschriften über die Untersuchung, die Beweismittel und die Zwangsmassnahmen; vorbehalten bleiben besondere Be- stimmungen der StPO (Art. 306 Abs. 3 StPO). Über den Wortlaut von Art. 306 Abs. 3 StPO hinaus ist die Polizei bei ihrer Ermitt- lungstätigkeit generell an die StPO gebunden, d.h. neben den ausdrücklich er- wähnten Vorschriften über die Untersuchung (Art. 308 – 318 StPO), die Beweismit- tel (Art. 139 –195 StPO) und die Zwangsmassnahmen (Art. 196 – 298d StPO) auch allgemein an die materiellen und formellen Regeln der Art. 1– 327 StPO, soweit das Gesetz für polizeiliche Ermittlungen nicht abweichende Bestimmungen vor- sieht. Damit soll ein Unterlaufen der prozessualen Garantien, insbesondere zum Schutz der beschuldigten Person, durch eine übermässige Ausdehnung des Ermitt- lungsverfahrens zulasten der Untersuchung verhindert werden. Die Polizei darf im Ermittlungsverfahren nicht mehr als die Staatsanwaltschaft in der Untersuchung und ist insbesondere an dieselben Prozessmaximen gebunden, es sei denn die StPO enthalte ausdrücklich anderslautende Regelungen (wie Art. 147 StPO für die Parteirechte im selbstständigen Ermittlungsverfahren). Die Gesamtheit dieser Be- stimmungen definieren die Kompetenzen und Mittel, mit welchen das Ermittlungs- ziel zu erreichen ist (vgl. RHYNER, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N. 19a zu Art. 306 StPO). Das selbstständige Ermittlungsverfahren beginnt automatisch und formlos mit der faktischen Aufnahme von Ermittlungen (Art. 300 Abs. 1 lit. a StPO), d.h. grundsätz- lich mit jeder polizeilichen Handlung, die der Feststellung dient, ob eine Straftat be- gangen wurde und wer der Täter ist bzw. mit jeder Massnahme, die darauf abzielt, gegen jemanden strafrechtlich vorzugehen. Die Ermittlungen können sich gegen bekannte oder unbekannte Täterschaft richten. Der Gesetzgeber hat keine be- stimmten formellen Voraussetzungen für den Beginn des Ermittlungsverfahrens 7 festgelegt (wie Durchführen einer Einvernahme, Erstellen eines Anzeigerapportes, Eröffnen eines Aktendossiers). Die polizeiliche Handlung kann überwiegend tatsächlicher Natur sein (wie beispielsweise eine Befragung, eine Datenbankabfra- ge, die Entgegennahme einer mündlichen Strafanzeige, die Aufnahme eines Un- fallgeschehens) oder in der Vornahme einer strafprozessualen Zwangsmassnahme liegen (z.B. Anhaltung und Personenkontrolle, vorläufige Festnahme, Sicherstel- lung, vgl. RHYNER, a.a.O., N. 22 zu Art. 306 StPO). Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist das Vorliegen ei- nes Tatverdachtes (Art. 299 Abs. 2 StPO; Anfangsverdacht). Die StPO gestattet keine polizeilichen Ermittlungen «ins Blaue» (Verdachtsausforschung, «Fishing Ex- pedition»). Unterhalb der Schwelle des strafprozessualen Tatverdachtes sind hin- gegen polizeiliche Vorermittlungen möglich. Nicht geregelt ist die Frage, ob polizei- lich festgestellte tatverdachtsbegründende Umstände unmittelbar beweisverwertbar sein müssen, damit ein Ermittlungsverfahren eröffnet werden kann, wovon nicht auszugehen ist, da grundsätzlich jede polizeiliche Erkenntnis über Straftaten, un- abhängig von der Quelle, dem strafprozessualen Verfolgungszwang untersteht (Art. 7 Abs. 1 und 302 Abs. 1 StPO, vgl. RHYNER, a.a.O., N. 23 zu Art. 306 StPO). Ein Grossteil der Ermittlungsverfahren geht auf Strafanzeigen zurück, d.h. eine mündliche oder schriftliche Mitteilung einer Person oder Behörde bei der Polizei oder seltener der Staatsanwaltschaft, dass ihrer Meinung nach eine Straftat be- gangen wurde (Art. 15 Abs. 2, Art. 301 Abs. 1, Art. 306 Abs. 1 StPO). Charakteris- tisch für die Anzeige ist, dass sie eine Aufforderung an die Polizei beinhaltet, als Strafverfolgungsorgan tätig zu werden. Darin unterscheidet sich der Anzeigeerstat- ter vom blossen Hinweisgeber oder Meldungserstatter, der kein solches Interesse an der weiteren Behandlung seiner Mitteilung hat (wie beispielsweise der Passant, welcher einen Verkehrsunfall meldet). Die Frage ist u.a. für die Rapportierungs- und Dokumentationspflicht relevant. Die Polizei hat eine Entgegennahme-, Ermitt- lungs- und Weiterleitungspflicht bei Strafanzeigen und -anträgen (Art. 7, 301– 304, 307 Abs. 2 StPO). Die Anzeigeerstattung führt automatisch zur Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens, ausser es ergebe sich bereits aus der Anzeige, dass offen- sichtlich keine Straftat vorliegt. Geht aus der Anzeige ein Straftatverdacht nicht ausreichend klar hervor, sind in analoger Anwendung von Art. 309 Abs. 2 StPO entsprechende erste Ermittlungen durchzuführen (vgl. RHYNER, a.a.O., N. 24 zu Art. 306 StPO). Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um sie kurz zu befragen oder abzu- klären, ob sie eine Straftat begangen hat (Art. 215 Abs.1 lit. b und c StPO). Bei polizeilichen Anhaltungen und im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfah- rens hat die Polizei das Recht, geschädigte und tatverdächtige Personen zu ermit- teln und zu befragen (vgl. Art. 215 und 306 Abs. 1 lit. b StPO). Insoweit besteht ei- ne originäre Einvernahmekompetenz der Polizei. In diesem Rahmen sind auch in- formelle Gespräche zur Klärung eines allenfalls deliktsrelevanten Sachverhalts möglich. In diesem Rahmen ist der Polizei zuzugestehen, bei einem Vorfall infor- melle Gespräche mit Beteiligten zu führen um herauszufinden, was passiert ist, wer sachdienliche Aussagen machen kann und wer als potenziell beschuldigte Person 8 in Frage kommt. Solche informelle Befragungen sind in der Regel nicht wörtlich zu protokollieren, sondern allenfalls im Polizeirapport zu erwähnen (vgl. Art. 307 Abs. 3 StPO), und es kann auf die Präliminarien nach Art. 143 Abs. 1 StPO (Befra- gung über Personalien, Information über das Strafverfahren und die Eigenschaft, in welche die Person einvernommen wird sowie umfassende Belehrung über Rechte und Pflichten) verzichtet werden. Zwischen solchen informellen Befragungen und den förmlichen Einvernahmen besteht eine gewisse Grauzone. Deshalb sollte sich die Polizei auf die ersten Ermittlungen beschränken und alsdann, möglichst schnell, die erhobenen Beweise und insbesondere die allenfalls erstellten Einvernahmepro- tokolle mit einem zusammenfassenden Rapport der Untersuchungsbehörde weiter- leiten, sodass diese den Fall möglichst bald in eigener Verantwortung übernehmen kann. Da bei bloss informellen polizeilichen Befragungen die Verfahrensrechte der betroffenen Personen nicht ausreichend geschützt werden (oftmals fehlende Infor- mation, Rechtsbelehrung, Teilnahmerechte), dürfen solche formlose Äusserungen zumindest dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte nachfolgend an- lässlich der förmlichen Einvernahme die Aussage verweigert oder widersprechende Aussagen tätigt (vgl. HÄRING, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER (Hrsg.), Basler Kom- mentar, a.a.O., N. 6 zu Art. 142 StPO). Handelt es sich nicht um bloss informelle Befragungen, so hat sich die Polizei bei sämtlichen «förmlichen» Einvernahmen an die allgemeinen Einvernahmeregeln zu halten. Dabei hat die Polizei die einvernehmende Person über ihre Rechte und Pflichten zu belehren und ein Protokoll zu führen (Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO). Die beschuldigte Person hat das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann (Art. 159 Abs. 1 StPO). Ein Teilnahmerecht nach Art. 147 StPO besteht aufgrund des Gesetzeswortlauts bei originären Polizeieinvernahmen hingegen noch nicht (HÄRING, a.a.O., N. 11 zu Art. 142 StPO). Fraglich ist, ob und in welchem Umfang die allgemeinen Einvernahmeregeln auch bereits vor einer förmlichen Eröffnung einer Strafuntersuchung durch die Staatsan- waltschaft gelten. Die allgemeinen Einvernahmebestimmungen sollten – nach An- sicht von HÄRING – grundsätzlich auch im polizeilichen Ermittlungsverfahren nach Art. 306 f. StPO gelten. Dies auf jeden Fall dort, wo die Polizei entweder in originä- rer Kompetenz oder aufgrund einer Delegation der Staatsanwaltschaft «echte» förmliche Einvernahmen durchführt, welche in die Untersuchungsakten überführt werden und als Beweismittel dienen sollen. Keine Geltung haben die allgemeinen Einvernahmeregeln hingegen bei einer blossen polizeilichen Anhaltung mit kurzer Befragung (Art. 215 StPO) oder wenn sich die Polizei im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, z.B. bei Verkehrsunfällen, durch erste Fragen ein Bild von der Situation macht. Solche informelle Befragungen sind in der Regel nicht wörtlich zu protokollieren, sondern allenfalls im Polizeirapport zu erwähnen (vgl. HÄRING, a.a.O., N. 9c zu Vor Art. 142 – 146 StPO). HÄRING, a.a.O., führt in N. 9d zu Vor Art. 142 – 146 StPO weiter aus: «Im Einzelfall kann der Übergang von einer etwas tiefgründigeren ersten informellen Befragung hin zur formalisierten echten Einvernahme fliessend verlaufen. Zu Recht wird dabei postuliert, dass es zur Abgrenzung von förmlicher Einvernahme und informellem Erstgespräch weniger auf die Frage an- kommen kann, ob ein förmliches Protokoll geführt wird oder nicht, sondern materielle Gesichtspunkte 9 zur Unterscheidung herangezogen werden müssen. Sobald die Aussagen Eingang in die Verfahrens- akten finden (sollen), sollten die förmlichen Einvernahmevorschriften beachtet werden. Der Übergang von einer blossen Verdachtssondierung hin zu einer – bei objektiver, inhaltlicher Betrachtung – «ech- ten» Einvernahme bleibt fliessend. Um die Rechte der einvernommenen Personen nicht zu unterlau- fen, sind informelle Erstgespräche, egal von welcher Behörde, möglichst zu vermeiden und die allge- meinen Vorschriften über die Durchführung der Einvernahme im Zweifel zu beachten. Da bei bloss in- formellen Befragungen die Verfahrensrechte der betroffenen Personen nicht ausreichend geschützt werden (oftmals fehlende Information, Rechtsbelehrung, Teilnahmerechte), dürfen solche formlosen Äusserungen zumindest dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte nachfolgend anlässlich der förmlichen Einvernahme z.B. die Aussage verweigert oder widersprechende Aussagen tätigt». C.________ rief kurz nach dem Vorfall mit dem Beschuldigten die Polizei an und stellte gleichentags Strafantrag. Er wollte, dass die Polizei ermittelte und den Sach- verhalt abklärte. Mit dem Erscheinen der Polizeibeamten am H.________ (Ort) wurde die Ermittlungstätigkeit aufgenommen, von Vorermittlungen kann keine Re- de sein. Im polizeilichen Ermittlungsverfahren gelten die strafprozessualen Einver- nahmeregeln. Es stellt sich jedoch die Frage, ob noch von «informellen Ge- sprächen» ausgegangen werden kann, wenn sich die ausgerückten Polizeibeam- ten sowohl vom Beschuldigten, wie auch von C.________ den Sachverhalt schil- dern liessen. Es bestand bereits ein Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten aufgrund der telefonischen Angaben von C.________. Eine Verdachtssondierung liegt nach Ansicht der Kammer bei der vorliegenden Konstellation nicht mehr vor, da sich der Verdacht ja bereits gegen den Beschuldigten richtete. Es lag daher wohl kein informelles Gespräch mehr vor, sondern bereits eine Einvernahme, was dazu hätte führen müssen, dass der Beschuldigte über seine Rechte und Pflichten hätte belehrt werden müssen. Die Frage, ob der Polizeirapport verwertbar ist, kann aber letztlich offen gelassen werden, weil der Beschuldigte ohnehin freizusprechen ist, wie nachfolgend zu zei- gen sein wird. 11.2. Beweiswürdigung bezüglich «Hick» Aufgrund des teilweise unbestrittenen Vorfalls zwischen dem Beschuldigten und C.________ vom 27. Mai 2014 rückte die Kantonspolizei Bern, unter anderen E.________ und F.________, aus. Dem gleichentags verfassten Anzeigerapport lassen sich die wörtlichen Aussagen von C.________, die er später auf der Poli- zeiwache gemacht hat, sowie die sinngemässen Aussagen des Beschuldigten ent- nehmen (vgl. Aussagen E.________, pag. 100 Z. 43 ff. und 101 Z. 1 ff.). Die ersten Aussagen, die C.________ vor Ort gemacht hat, sind demgegenüber nicht proto- kolliert. Gemäss den Aussagen der beiden Polizeibeamten haben sie die beiden Beteiligten kurz getrennt befragt und die Aussagen miteinander abgeglichen (Aus- sagen E.________, pag. 100 Z. 31 ff. und 36 ff.; Aussagen F.________, pag.103 Z.34 ff.). Sowohl aus den sinngemäss protokollierten Aussagen des Beschuldigten (pag. 2) wie auch aus den Aussagen der Polizistin F.________ (pag. 104 Z. 8 ff.) geht hervor, dass der Beschuldigte von dieser gefragt wurde, ob er C.________ mit einem «Hick» gedroht habe. Der Beschuldigte sagte also nicht von sich aus etwas von einem «Hick», sondern bestätigte die «Drohung» nach Ansicht der Polizeibe- amten, nachdem er darauf angesprochen worden war («Es stimmt, dass ich Herrn 10 C.________ angerempelt habe und auch, dass ich ihm mit einem «Hick gedroht» habe», pag. 2). Der Beschuldigte machte geltend, er habe diese Aussage ironisch gemeint. Die Vorinstanz stuft dies als nachgeschobene Schutzbehauptung ein. Der Polizeibeamte E.________ sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 18. August 2015 auf Frage, ob er sich noch an die Angaben des Beschuldigten erinnern kön- ne, Folgendes aus: «An das kann ich mich ganz genau erinnern, und zwar an den Wortlaut. Er hat uns gegenüber bestätigt, dass er Herr[n] C.________ angerempelt hat und dass es um Geld geht. Und auf Nachfrage hat er ausgesagt, dass er zugebe, ihm mit einem Hick im Gesicht gedroht zu ha- ben, dass er das aber nie machen würde» (pag. 101 Z. 8 ff.). Die sinngemäss protokollierte Aussage bestätigte er ebenfalls und gab an, er könne sich noch an die Mimik des Beschuldigten erinnern, als er dies bestätigt habe. Der Beschuldigte habe das ge- sagt mit dem «Hick» im Gesicht (pag. 101 Z. 20 f.). E.________ war sogar der An- sicht, man habe die Aussage des Beschuldigten nicht ironisch verstehen können. Die Bestätigung sei eindeutig gewesen (pag. 102 Z. 37 f.). Die Polizeibeamtin F.________ war sich diesbezüglich nicht so sicher, sie könne nicht sagen, ob die Aussage ironisch gewesen sei, sie kenne den Beschuldigten zu wenig gut, damit sie dies sagen könne (pag. 104 Z. 17). Der Beschuldigte schilderte anlässlich seiner ersten Einvernahme den Vorfall in freier Erzählung (pag. 42 Z. 37 ff.). Mit keinem Wort erwähnte er eine Drohung, gab aber zu, er habe C.________ seine flache Hand auf den obersten Bereich seiner Brust gelegt. Auf Vorhalt seiner sinngemäss protokollierten Erstaussagen gegenü- ber den Polizeibeamten sagte er folgendes (pag. 43 Z. 78 ff.): «Es stimmt, dass ich angehalten habe. Das mit dem Druck ausüben ist etwas übertrieben. Ich habe einfach versucht, mit ihm zu sprechen und dies für sie zu regeln dass er ihr etwas zurückgibt. Zwei Polizisten sprachen mit ihm. Die Polizistin hat mich gefragt, ob ich ihn mit einem Hick bedroht hätte. Ich sagte dann, sicher nicht, genau ich mit einem Hick. Ich sagte, dass ich dies sicher nicht ma- chen würde». Dieser Aussage des Beschuldigten lässt sich entnehmen, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt hat, bzw. der Beschuldigte die Aussage tatsächlich iro- nisch gemeint hat: Der Beschuldigte schilderte das Gespräch mit den Polizeibeam- ten. Auf Frage des entsprechenden Polizeibeamten, ob er C.________ bedroht ha- be, sagte er: «genau ich mit einem Hick». Die Formulierung mit «genau ich» spricht dafür, dass der Beschuldigte ungläubig auf die Frage reagierte und mit damit das Gegenteil ausdrücken wollte, nämlich, dass er keine Drohung ausgesprochen hat- te. Der Beschuldigte sagte demnach bereits beim ersten Mal, als er Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt, implizit, er habe die Bestätigung ironisch gemeint. Dabei blieb er auch anlässlich der Hauptverhandlung (pag. 113 Z. 17 f., pag. 114 Z. 8 ff.). Die Vorinstanz geht damit fehl, wenn sie ausführt, der Beschuldigte habe erstmals anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemacht, er habe die Aussage ironisch gemeint. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten sind für die Kammer nachvollziehbar. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen von C.________ zum «Hick» im Gesicht im Gegensatz zu denjenigen des Beschuldigten als glaubhaft. C.________ schilderte die Drohung aber bei jeder Befragung anders: Im Rahmen der Erstbefragung auf 11 dem Polizeiposten am 27. Mai 2014 sagte er ganz am Schluss, er (der Beschuldig- te) habe ihm auch gesagt, dass er ihm das nächste Mal einen «Hick» im Gesicht machen werde (pag. 2). Anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 18. November 2014 machte C.________ geltend, der Beschuldigte habe ge- sagt, dass er ihm das Gesicht aufschlitze, wenn er ihn das nächste Mal sehe (pag. 36 Z. 62 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. August 2015 schilderte er die Drohung wiederum anders und zwar wie folgt (pag. 106 Z. 29 f.): «Dann hat er gesagt, wenn er mich das nächste Mal sehe und ich nicht bezahlt hätte, schlitze er mir die Backe auf». Zunächst fällt auf, dass C.________ bei der ersten Befragung nicht sagte, der Beschuldigte verpasse ihm einen «Hick», wenn er die Schulden nicht bezahle, sondern nur, er verpasse ihm einen «Hick». Dass sich C.________ an den genau- en Wortlaut nicht mehr erinnern konnte, ist nur schwer nachvollziehbar, zumal es sich nur um wenige – dafür umso einprägsamere – Worte gehandelt haben soll, welche zudem so schwer ausgefallen sei müssten, um ihm einen ernstlichen Nach- teil anzudrohen, gerade von Angst war aber seitens von C.________ nie die Rede. Die Kammer hat insgesamt erhebliche Zweifel, ob der Beschuldigte C.________ am fraglichen Tag tatsächlich bedroht hat, weshalb in dubio pro reo ein Freispruch von der Anschuldigung der Drohung bzw. versuchten Nötigung zu erfolgen hat. 11.3. Beweiswürdigung bezüglich «Griff an den Hals» Die Vorinstanz würdigte die Beweismittel im Zusammenhang mit dem «Griff an den Hals» ausführlich und korrekt. Auf ihre Erwägungen wird an dieser Stelle verwie- sen. Der Kammer bleibt nichts mehr hinzuzufügen. Es ist daher von folgendem relevanten Teil-Sachverhalt auszugehen: «Die Handfläche [des Beschuldigten] lag auf dem obersten Bereich der Brust, die Finger berührten dabei aber den untersten Teil des Halses. Ein Drücken auf den obersten Bereich der Brust fühlt sich bei dieser Handstellung wie ein Packen am Hals an und kann dementsprechend so umschrieben werden. Demnach sieht es das Gericht als erwiesen an, dass der Beschuldigte C.________ an den Hals griff bzw. diesen am Hals packte». III. Rechtliche Würdigung 12. Erwägungen der Vorinstanz zu den Tätlichkeiten Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen einer Tätlichkeit. Der Beschuldigte habe sei- ne flache Hand auf den obersten Teil der Brust von C.________ gelegt, Daumen und Zeigefinger hätten sich im untersten Halsbereich befunden. Durch das Drücken auf diesen Bereich entstehe ein unangenehmer Druck. Damit sei das allgemein üb- liche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines Anderen überschritten worden. Eine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit habe die Einwirkung nicht zur Folge gehabt, weshalb noch keine einfache Körper- verletzung vorliege. Der Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt. 13. Ausführungen des Beschuldigten zu den Tätlichkeiten Auch die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Tätlichkeiten seien nicht er- füllt. Der Beschuldigte habe C.________ weder geschlagen noch gewürgt. Er habe 12 ihn auch nicht am Hals festgehalten. Er habe ihm einzig die flache Hand auf die Brust gelegt, um ihn kurzfristig am Weggehen zu hindern, weil er mit ihm habe re- den wollen. Ein solches Vorgehen sei üblich und gesellschaftlich geduldet. Eine Tätlichkeit liege damit nicht vor, weshalb der Beschuldigte auch in diesem Punkt freizusprechen sei. 14. Erwägungen der Kammer zu den Tätlichkeiten Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines andern Menschen (BGE 68 IV 85; 103 IV 65, S. 69). Es muss damit einerseits «nach unten» zu harmlosen, noch nicht strafwürdigen «Rempelei- en» und andererseits «nach oben» zu den als Vergehen geltenden Körperverlet- zungen abgegrenzt werden (vgl. ROTH/KESHELAVA, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 3. Auflage, Basel 2013, N. 2 zu Art. 126 StGB). Damit überhaupt eine strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Kör- per eines andern Menschen gefordert, die mindestens eine bestimmte Intensität er- reicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt unabhängig von der Schmerzzufügung eine Tätlichkeit vor, «wenn das allgemein übliche und gesell- schaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern über- schritten wird», dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird (BGE 117 IV 14, 17; 119 IV 25, 26; 134 IV 189, 191). Eine typische Tätlichkeit ist die Ohrfeige, selbst wenn sie zu vorübergehendem Nasenbluten führt. Als weitere typische Bei- spiele können Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse, Bewerfen mit Gegenstän- den von einigem Gewicht, Zerzausen einer kunstvoll aufgebauten Frisur, Haarab- schneiden, Begiessen mit Flüssigkeiten usw. gelten (ROTH/KESHELAVA, a.a.O., N. 3 zu Art. 126 StGB mit weiteren Hinweisen). Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Dabei muss sich der Vorsatz auf die Tathandlung und den Erfolg beziehen. Der Beschuldigte legte C.________ seine flache Hand auf den obersten Bereich der Brust. Daumen und Zeigefinger befanden sich im untersten Halsbereich. Durch auf diese Region ausgeübter Druck entsteht ein unangenehmes Gefühl im Halsbe- reich, was, wie die Vorinstanz treffend ausgeführt hat, als «Griff an den Hals» / «Packen des Halses» qualifiziert werden kann. Das allgemein übliche und gesell- schaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen wurde damit auch in den Augen der Kammer überschritten, jedoch hatte der Eingriff keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge, weshalb keine einfache Körperverletzung vorliegt. Der objektive Tatbestand der Tätlichkeit ist damit erfüllt. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er wusste, dass ein solcher Eingriff in die körperliche Integrität von C.________ verboten war. Trotzdem hielt er ihn auf die beschriebene Weise fest, damit er mit ihm sprechen konnte. Der Beschuldigte wird damit schuldig erklärt der Tätlichkeiten (Griff an den Hals), begangen am 27. Mai 2014 in Bern, z.N. von C.________. 13 IV. Strafzumessung 15. Strafzumessung Tätlichkeit Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Der Höchstbetrag der Busse beträgt, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, CHF 10‘000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Der Richter bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Stra- fe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richte- rinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien, S. 45) ist eine Busse von CHF 300.00 angemessen bei folgendem Referenzsachverhalt: «Der Täter verliert bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung und verpasst dem Opfer eine Ohrfeige». Der von der Kammer zu beurteilende Fall ist als weniger gravierend einzustufen: Der Griff an den Hals hat keine Schmerzen verursacht, sondern hatte lediglich ein unangenehmes Gefühl zur Folge. Leicht erhöhend wirkt sich hingegen die Tatsa- che aus, dass der Beschuldigte nicht im Zuge einer Auseinandersetzung die Be- herrschung verlor, sondern die Tätlichkeit als Druckmittel einsetzte. Insgesamt er- scheint der Kammer eine Busse von CHF 300.00 als dem Verschulden angemes- sen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage fest- gesetzt. 16. Widerrufsverfahren Der Beschuldigte wurde am 27. März 2012 von der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland wegen diverser Delikte (unter anderem Drohung und Tätlichkeiten) zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 40.00 und einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Am 10. Juli 2013 wurde die Probezeit durch die Staats- anwaltschaft Emmental-Oberaargau um 1 Jahr und 6 Monate verlängert. Nichtbewährung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Der Beschuldigte wurde lediglich wegen einer Übertretung schuldig erklärt, weshalb keine Nichtbe- währung vorliegt. Das Widerrufsverfahren ist damit gegenstandslos geworden und wird eingestellt. 14 V. Kosten und Entschädigung 17. Verfahrenskosten 17.1. Die beschuldigte Person trägt nach Art. 426 Abs. 1 StPO, die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Per- son freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise aufer- legt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kammer sprach den Beschuldigten in Bezug auf die Drohung / versuchte Nöti- gung frei und reduzierte die Strafe massiv. Ebenfalls wurden durch den Freispruch von der Anschuldigung der Drohung / versuchten Nötigung die Widerrufsverfahren gegenstandslos. Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschuldigten hat der Kanton Bern ¾ der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestimmt auf CHF 3‘150.00, ausmachend CHF 2‘362.50, sowie die gesamten Kosten der Wider- rufsverfahren, bestimmt auf CHF 500.00, zu tragen. Der Beschuldigte trägt ¼ der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 787.50. 17.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kammer gelangte zum Schluss, dass sich der Beschuldigte nicht der Drohung / versuchten Nötigung schuldig gemacht hat. Aufgrund des Freispruchs wurde die Strafe oberinstanzlich erheblich reduziert, zumal nur noch ein Schuldspruch wegen einer Tätlichkeit vor- liegt. Der Kanton Bern hat ¾ der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00, ausmachend CHF 750.00, zu tragen. Dem Beschuldigten werden ¼ der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 250.00, auferlegt. 18. Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte (lit. a); auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b); auf Ge- nugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Diese Bestimmungen gelten auch im Rechtsmittelverfahren (436 Abs. 1 StPO). Dem Berufungsführer sind aufgrund seines teilweisen Obsiegens ¾ der Kosten der frei gewählten Verteidigung zu vergüten. Weitergehende Kosten wurden nicht gel- tend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. b und f PKV beträgt in Strafrechtssachen das Honorar im Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts CHF 500.00 bis CHF 25‘000.00 und im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 Prozent davon. Innerhalb des Tarifrahmens bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache ge- 15 botenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 lit. a und b KAG). Die Kammer erachtet den für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachten Stundenaufwand von 15.15 Stunden als geboten. Dem Beschuldigten wird damit für seine Verteidigungskosten im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 3‘202.25 (3/4 von CHF 4‘269.65 gemäss Honorarnote mit Aufwanderfas- sung, pag. 118f.) zugesprochen. Auch den von Fürsprecher B.________ oberinstanzlich geltend gemachten Stun- denaufwand von 7.89 Stunden erachtet die Kammer als geboten. Dem Beschuldig- ten ist daher eine Entschädigung in der Höhe von ¾ des in der Honorarnote mit Aufwanderfassung, pag. 203 f. geltend gemachten Betrags von CHF 2‘245.00, ausmachend CHF 1‘683.75, zuzusprechen. 16 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. August 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Tätlichkeit (mehrmaliger Versuch, die Faust in den Bauch zu stossen und dabei massives An- rempeln), angeblich begangen am 27. Mai 2014 in Bern, z.N. von C.________; 2. der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 23. Mai 2013 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 40.00 gewährte be- dingte Vollzug nicht widerrufen wurde. II. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Drohung, eventualiter der versuchten Nötigung, angeblich begangen am 27. Mai 2014 in Bern, z.N. von C.________; unter Auferlegung von ¾ der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘150.00, ¾ ausmachend CHF 2‘362.50, an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von pauschal CHF 3‘202.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrech- te . Die ausgerichtete Entschädigung wird mit den A.________ auferlegten Verfahrenskos- ten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO); unter Auferlegung von ¾ der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00, ¾ ausmachend CHF 750.00, an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 1‘683.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für die ange- messene Ausübung seiner Verteidigungsrechte in oberer Instanz. Die ausgerichtete Ent- schädigung wird mit den A.________ auferlegten Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO); II. A.________ wird schuldig erklärt der Tätlichkeiten, begangen am 27. Mai 2014 in Bern, z.N. von C.________ und in Anwendung der Art. 47, 106, 126 Abs. 1 StGB und Art. 426 ff. StPO verurteilt: 17 1. zu einer Busse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festge- setzt. 2. zu ¼ der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘150.00, ¼ ausmachend CHF 787.50. 3. zu ¼ der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00, ¼ ausmachend CHF 250.00. III. 1. Das Widerrufsverfahren betreffend des A.________ mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland vom 27. März 2012 für die Geldstrafe von 100 Tagessät- zen zu CHF 40.00 gewährten bedingten Strafvollzugs wird eingestellt. 2. Das Widerrufsverfahren betreffend des A.________ mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Emmental-Oberaargau für die Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 40.00 gewährten bedingten Strafvollzugs wird als gegenstandslos abge- schrieben. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 250.00 für das Widerrufsverfahren trägt der Kanton Bern. IV. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister - der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (betreffend Widerrufsverfahren) - der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (betreffend Widerrufsverfahren) Bern, 6. Juli 2016 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 11. Juli 2016) Der Präsident i.V.: Oberrichter Weber i.V. Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Werner 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 19