4. zur Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00, ausmachend CHF 400.00. Die restanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 400.00 sind durch den Kanton Bern zu tragen. IV. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________; - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz; - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv); - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit