Der Beschuldigte ist mit der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils zur Hälfte durchgedrungen. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren, bestimmt auf CHF 800.00, gehen deshalb zu je CHF 400.00 zu Lasten des Beschuldigten und des Kantons Bern. Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung für die Aufwendungen seiner Verteidigung in erster und oberer Instanz zuzusprechen. Rechtsanwältin F.________ macht einen Aufwand von insgesamt knapp 40 Stunden und CHF 10‘894.05 (pag.