VI. Kosten und Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte nach Art. 426 Abs. 1 StPO die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend dem Schuldspruch zur Hälfte zu tragen. Von den Gesamtverfahrenskosten von CHF 2633.60 sind daher je CHF 1316.80 durch den Beschuldigten und den Kanton Bern zu tragen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschuldigte ist mit der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils zur Hälfte durchgedrungen.