Das Ausfällen einer Verbindungsbusse erscheint vorliegend sowohl aus spezialals auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten gerechtfertigt. Auch um der sogenannten Schnittstellenproblematik gerecht zu werden und weil die Geldstrafe bedingt ausgesprochen wird, scheint es angezeigt, vorliegend gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB eine Verbindungsbusse auszusprechen. Die Vorinstanz hat 20% der Geldstrafe ausgeschieden und als Verbindungsbusse ausgesprochen. Die Kammer schliesst sich diesen Überlegungen an. Demnach sind 3 Tagessätze als Verbindungsbusse auszuscheiden, womit diese CHF 105.00 beträgt.