20. Bedingter Strafvollzug Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten bereits einige Zeit zurückliegen und aufgrund des mit dem Unfall verbundenen Schocks davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte seine Lehren aus seinem Verhalten gezogen hat. Dem Beschuldigten ist daher – insbesondere mit Blick auf das Verschlechterungsverbot – der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die durch die Vorinstanz erhöht festgelegte Probezeit von 4 Jahren ist angesichts der Vorstrafen zu bestätigen (pag. 124 f., S. 28 f. der Entscheidbegründung).