Die persönlichen Verhältnisse des Berufungsführers gestalten sich unauffällig und die finanziellen Verhältnisse sind geordnet. Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer eine Strafe von 15 Strafeinheiten als angemessen. 19. Strafart, Strafmass und Tagessatzhöhe Vorliegend ist in Anwendung von Art. 40 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; 311.0) und Art. 41 Abs. 1 StGB e contrario eine Geldstrafe von 15 Strafeinheiten auszufällen. Bei einem aktuellen monatlichen Nettoeinkommen von CHF 1‘500.00 beträgt der Tagessatz nunmehr CHF 35.00.