17 18. Täterkomponenten Bezüglich der Täterkomponente kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 123, S. 27 der Entscheidbegründung) verwiesen werden. Die Vorstrafen liegen schon einige Jahre zurück und sind daher – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – im Umfang von lediglich 3 Strafeinheiten leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Die persönlichen Verhältnisse des Berufungsführers gestalten sich unauffällig und die finanziellen Verhältnisse sind geordnet.