Insgesamt ist auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Kammer erachtet – unter Berücksichtigung der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS), Strassenverkehrsgesetzgebung Ziff. VIII, Punkt 3.5 – für die grobe Verkehrsregelverletzung unter Berücksichtigung der Tatkomponente eine Strafe von 12 Strafeinheiten als verschuldensangemessen.