Unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere ist daher – im Verhältnis zum Strafrahmen – von einem leichten Verschulden auszugehen. 17.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte bezüglich der Einleitung des Bremsmanövers direkt vorsätzlich und bezüglich der Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer grobfahrlässig, was jedoch als tatbestandsimmanent zu beurteilen und entsprechend neutral zu werten ist. Mit dem Bremsmanöver wollte der Beschuldigte seine übersetze Geschwindigkeit senken, um eine mögliche Busse zu vermeiden.